Die Werbung mit einem zeitlich überholten Testergebnis ist irreführend, so das OLG Zweibrücken <link http: www3.mjv.rlp.de rechtspr _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.05.2012 - Az.: 4 U 17/10).
Die Beklagte bewarb ihre Produkte mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahre 2007. Inzwischen gab es jedoch einen zeitlich neueren Test, bei dem das betreffende Produkt nicht mehr so gut abschnitt wie bei dem frühreren Test. Gleichwohl war die Beklagte nur weiterhin mit dem Test aus dem Jahre 2007.
Das OLG Zweibrücken stufte dies als rechtswidrig ein.
Die Werbung mit älteren Testergebnissen, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliege, sei nicht grundsätzlich unzulässig, so die Richter. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn ein neueres Test vorliegt, bei dem nicht mehr der gleiche Zustand erreicht werden würde wie beim Ausgangstest.
Halte der Unternehmer, wie im vorliegenden Fall, seine Werbung mit den veralteten Testergebnissen gleichwohl aufrecht, sei dies wettbewerbswidrig.