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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsverletzung durch nachgemachte Longchamp-Handtasche

Eine Damenhandtasche (hier: der Marke Longchamp) kann wettbewerbsrechtlich geschützt sein, wenn das Design besondere Gestaltungsmerkmale aufweist und dadurch die Bekanntheit gesteigert wird (OLG Frankfurt, Urt. v. 11.06.2015 - Az.: 6 U 73/14).

Inhaltlich ging es um Damenhandtaschen, die an das Design der bekannten Marke Longchamp angelehnt waren. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob die Handtasche eine solche besondere Eigenart aufzuweisen hatte, dass sie wettbewerbsrechtlich gegen Nachahmungen geschützt war.

Die Richter haben dies bejaht. Das Modell habe Merkmale, die in ihrer Kombination besonders individuell und einzigartig wirkten. So steche die Tasche durch ihre Trapezform, den Reißverschluss an der Oberseite, den reizvollen Material- und Farbkontrast und die Faltbarkeit aus der Masse hervor. Durch die Kombination dieser einzelnen Gestaltungselemente entstehe eine besondere Eigenart des Produktes. 

Die Damenhandtasche genieße einen sehr guten Ruf und habe einen hohen Bekanntheitsgrad, der hier in unerlaubter Weise ausgenutzt werde.

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