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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Celle: Wettbewerbsverstoß einer Krankenkasse nicht vor das Sozialgericht

Das OLG Celle hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile ordentliche-gerichtsbarkeit-bei-streit-um-mitgliederwerbung-von-krankenkassen-13-u-173-09-oberlandesgericht-celle-20100824.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.09.2010 - Az.: 13 U 173/09), dass für die Beurteilung eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes einer Krankenkasse die ordentliche Gerichtsbarkeit und nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig sei. Dies gelte zumindest dann, wenn es sich bei dem Kläger nicht um eine Krankenkasse handelt.

Der Kläger war ein Wettbewerbsverband. Dieser monierte die folgende Werbeaussage der Beklagten, einer Krankenkasse:

"Wer die B. jetzt verlässt, bindet sich an die Neue für die nächsten 18 Monate! Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote, die Ihnen die B. im nächsten Jahr bietet und Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und einen Zusatzbeitrag erhebt."

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Beklagte ihre Kunden mit dieser Aussage in die Irre führe.

Die Beklagte trug vor, dass das Oberlandesgericht gar nicht zuständig sei. Der Rechtsstreit sei vor den Sozialgerichten zu führen.

Das OLG Celle sah sich als zuständig an. Dies liege daran, dass wettbewerbsrechtliche und nicht sozialrechtliche Vorschriften Gegenstand des Verfahrens sind. In dem Moment, in dem die zu beurteilenden Maßnahmen der Krankenkassen nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, seien nicht die Sozialgerichte anzurufen. Dies sei vorliegend der Fall, da sich die Aussage an Verbraucher richte und mit den originären Aufgaben der Beklagten nichts zu tun habe.

Darüber hinaus bejahten die Richter das Vorliegen einer unlauteren Irreführung. Dies begründeten sie damit, dass für den Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrages durch die neue Krankenkasse dem Kunden ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zusteht. Im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages sei der Eintritt finanzieller Nachteile daher zu vermeiden. Die Werbeaussage suggeriere dem Kunden aber etwas anderes.  

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