Ein Unternehmen haftet nach einem Rechtsformwechsel für seinen Rechtsvorgänger nur dann, wenn zwischen den Firmen eine wirtschaftliche Identität besteht, so das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsformwechsel-bei-hdi-gerling-bei-unternehmensidentitaet-fuer-haftung-unerheblich-vi-kart-55-06-oberlandesgericht-duesseldorf-20100113.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.01.2010 - Az.: VI-Kart 55/06).
Gegen den Rechtsvorgänger des Versicherungskonzerns HDI Gerling erging ein Bußgeldbescheid in Millionenhöhe. Wenig später fusionierte die Aktiengesellschaft mit einem anderen Versicherungskonzern, der vormals als GmbH ausgestaltet war, zu einem neuen Gesamtkonzern.
Es ging nun vor Gericht um die Frage, ob der neue Konzern für die finanziellen Altlasten einzustehen hatte.
Die Düsseldorfer Richter verneinten dies.
Allein ausschlaggebend sei, ob die wirtschaftliche Unternehmensidentität gewahrt bleibe. Eine Haftung des Rechtsnachfolgers komme nur in Betracht, wenn eine Identität zwischen den Vermögensmassen vor Übernahme in das Gesamtvermögen bestanden habe. Der wirtschaftliche Fortbestand des früheren haftenden Vermögens müsse sich in der neuen Vermögensverbindung wiederfinden.
Eben dies sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass die Juristen eine Haftung für die Bußgelder ablehnten.