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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Zeitliche Dauer einer Kundenschutz-Klausel in einem Geschäftsführer-Vertrag

Eine Kundenschutz-Klausel in einem Geschäftsführer-Vertrag muss idR. auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt werden, da andernfalls eine unverhältnismäßige Einschränkung vorliegt <link http: www.online-und-recht.de urteile kundenschutzklausel-in-geschaeftsfuehrer-vertrag-muss-idr-auf-2-jahres-zeitraum-begrent-werden--bundesgerichtshof-20150120 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 20.01.2015 - Az.: II ZR 369/13).

Es ging um die Wirksamkeit eines Geschäftsführer-Vertrages, der die nachfolgende Klausel enthielt:

"§ 14 Wettbewerb
1.  Der Verkäufer oder die a. H. [Klägerin] wird ebenfalls gewerblich auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Parteien oder dem Verkäufer und der a. K. [Beklagte] sind durch diesen Vertrag aufgehoben. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahingehend, dass ein Wettbewerbsschutz nicht vereinbart wird, soweit nicht im folgenden geregelt.

2.  Der a. K. und dem Erschienenen zu 2 [Geschäftsführer der Beklagten] ist es untersagt, an die Kunden gemäß Anlage 2 im Bereich der Arbeitsüberlassung und Personalvermittlung heranzutreten, diesen Angebote zu unterbreiten oder diese sonst wie abzuwerben, sich an solchen Abwerbungsversuchen durch Dritte zu beteiligen oder dieses zu fördern.

3.  Für jeden Verstoß gegen obiges Wettbewerbsverbot hat die Vertragspartei bzw. deren Gesellschaft einen Betrag in Höhe von 50.000 € als Vertragsstrafe zu zahlen, ohne dass es auf den Nachweis eines konkret entstandenen Schadens ankommt. Dieser Betrag ist insgesamt auf 250.000 € p.a. begrenzt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen.

4.  Das Wettbewerbsverbot gemäß Abs. 1 ist auf 5 Jahre ab Vertragsschluss befristet."

Der BGH hat diese Regelung für unwirksam erklärt, da eine Zeitdauer von 5 Jahren für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverhältnismäßig sei.

Nach ständiger Rechtsprechung seien nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig seien, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen, so das Gericht. Sie seien nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten würden.

Die Karlsruher Richter halten grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ende des Vertrages für angemessen. Längere Zeiten seien nur dann legitim, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen.

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