In einem öffentlich zugänglichen Blog einer Apotheke darf nicht für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel geworben werden. Eine Werbung liegt bereits bei der Aussage "jetzt wieder lieferbar" vor (LG Hannover, Urt. v. 01.07.2022 - Az.: 18 O 273/21).
Der Beklagte betrieb eine stationäre Apotheke und eine Versandapotheke. Auf seiner Homepage betrieb er auch einen Blog. Dort hieß es u.a.
"S(...) T(...): jetzt wieder lieferbar“
Bei dem Produkt handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 10 HWG, wonach jede Werbung für derartige rezeptpflichtige Produkte in der Öffentlichkeit verboten ist:
§ 10 HWG
(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. (...)
Dieser Bewertung schloss sich das LG Hannover an und bejahte in der Veröffentlichung eine unerlaubte Werbung:
"Die Zugänglichmachung der betreffenden Information über den der Homepage der Apotheke angegliederten Blog erfüllt die Voraussetzungen einer Werbung.
Grundsätzlich gilt für Arzneimittel ein weiter Werbungsbegriff (...). Unter den Begriff der Werbung fallen alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (...).
Diesen allgemeinen Werbebegriff des HWG zugrunde gelegt, stellt der Eintrag Werbung für den Verkauf des Strophantinmittels dar.
Von Maßnahmen zur Schaffung von Kaufanreizen ist auszugehen. Verbraucher, die nach einer Quelle zum Bezug von Strophantin-Präparaten suchen, werden auf den Beklagten aufmerksam; ihnen wird u.a. auch durchaus nahegelegt, das Produkt direkt dort bestellen zu können:
„jetzt wieder lieferbar“.
Damit ergibt sich eine verkaufsfördernde Wirkung, denn der Verbraucher, der diese Informationen liest, wird im Zweifel seinen Bedarf an diesen Präparaten auch beim Beklagten decken wollen."