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Kategorie: Onlinerecht

OVG Berlin-Brandenburg: Wirecard-Abschlussbericht nicht durch Verwaltungsgerichte überprüfbar

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen sind.

Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz und verfolgt den Zweck, das parlamentarische Untersuchungsrecht und die Parlamentsautonomie von einer gerichtlichen Einwirkung freizuhalten. Der Antragsteller, ein ehemaliger Bilanzprüfer des Wirecard-Konzerns, kann daher seine namentliche Nennung in dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses nicht gerichtlich verhindern.

Beschluss vom 22. Juni 2021 – OVG 3 S 55/21 –

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 22.06.2021

(Zur Vorinstanz des VG Berlin:)

Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse sind nicht justiziabel. Das hat Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, ein ehemaliger Bilanzprüfer des Wirecard-Konzerns, wollte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung des Abschlussberichts des sogenannten Wirecard-Untersuchungsausschusses verhindern, soweit darin seine Person betreffende Passagen enthalten sind und er namentlich genannt wird.

Die 2. Kammer lehnte den Eilantrag ab. Artikel 44 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes sehe ausdrücklich vor, dass Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen seien. Der Deutsche Bundestag bzw. seine Untersuchungsausschüsse sollten unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten Sachverhalte prüfen und bewerten können. Deshalb seien sowohl der Inhalt des Abschlussberichts als auch dessen Veröffentlichung der richterlichen Erörterung entzogen.

Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Beschluss der 2. Kammer vom 22. Juni 2021 (VG 2 L 174/21)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 22.06.2021

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