Das OLG Nürnberg <link http: www.online-und-recht.de urteile vertragsstrafe-fuer-gmbh-geschaeftsfuehrer-aus-gmbh-vertrag-i-h-v-100000-eur-sittenwidrig-12-u-681-09-oberlandesgericht-nuernberg-20091125.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.11.2009 - Az.: 12 U 681/09) hat entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe iHv. 100.000,- EUR für einen Geschäftsführer sittenwidrig und damit nichtig ist.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte mit dem Beklagten, ihrem ehemaligen Geschäftsführer, eine Kundenschutzklausel vereinbart. Im Verletzungsfalle sollte eine Vertragsstrafe von 100.000,- EUR zu zahlen sein. Diese Summe klagte die GmbH nun ein.
Die Nürnberger Richter wiesen die Klage ab.
Die vereinbarte Kundenschutzklausel sei unzulässig, da sie zu eng gefasst sei und damit dazu führe, dass der Beklagte seine berufliche Tätigkeit faktisch nicht weiter ausüben könne.
Die Summe von 100.000,- EUR führe dazu, dass der Beklagte Sorge haben müsse, dass seine wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Denn einen derartig hohen Betrag könne eine unvereinbare Belastung seiner Vermögensverhältnisse bedeuten. Aufgrund dieser unverhältnismäßigen Benachteilung eines Vertragspartners führe diese Vertragsstrafenvereinbarung zur Sittenwidrigkeit und sei daher nichtig.