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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerkauf

Der BGH (Urt. v. 07.04.2021 - Az.: VIII ZR 191/19) hat eine wichtige Grundlagen-Entscheidung zwischen der Abgrenzung eines Kaufs durch einen Verbraucher und einen Unternehmer getroffen:

"1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11 und vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).

2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvor-schuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestäti-gung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 27, 35, 53 f.).

3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 49 f.)."

 

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