Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile versendung-von-abmahnung-per-e-mail-ausreichend-312-o-142-09-landgericht-hamburg-20090707.html _blank external-link-new-window>(Urt. 07.07.2009 - Az.: 312 O 142/09) hat entschieden, dass Abmahnungen auch per E-Mail zulässig sind.
Inhaltlich ging es um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung. Der Kläger schickte seine Abmahnung an den Beklagten per E-Mail. Die Nachricht blieb jedoch in der Firewall des Beklagten hängen.
Der Kläger begann daraufhin das gerichtliche Verfahren.
Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Eine Abmahnung könne auch per E-Mail erfolgen.
Dass die Nachricht durch die Firewall des Beklagten aufgehalten worden sei, liege in der Risikosphäre des Beklagten.