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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Angabe der E-Mail für fernabsatzrechtliche Informationspflicht bei Online-Shop ausreichend

Ein Online-Shop genügt seinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten <link https: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>(Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB), wenn er eine technische Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (z.B. E-Mail) bereitstellt. Die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Fax-Nummer ist nicht notwendig <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 08.07.2016 - Az.: 6 U 180/15).

Die Beklagte verkaufte ihre Waren über Amazon.

Beim Bestellvorgang erschien vor Abschluss der Bestellung eine Seite, auf der der Verweis "kontaktieren Sie uns" angeklickt werden konnte. Darauf öffnete sich eine Seite mit verschiedenen Auswahloptionen "E-Mail (Schicken Sie uns eine E-Mail)", "Telefon (Rufen Sie uns an)" oder "Chat (Einen Chat beginnen)".

Wurde dort die Schaltfläche mit der Aufschrift "Rufen Sie uns an" angeklickt, öffnete sich die nächste Seite, auf der das Unternehmen die Möglichkeit anbot, von ihr angerufen zu werden. Alternativ wurde auf "allgemeine Hilfenummern" verwiesen. Über diesen Verweis "allgemeine Hilfenummern" ließ sich ein Fenster mit Telefonnummern der Beklagten erreichen. Im Impressum waren ebenfalls weder Telefon- noch Faxnummer zu finden. Durch Anklicken der Schaltfläche "Kontaktieren Sie uns" (gelangte man zu der oben beschriebenen Seite mit der Rückrufoption.   

Die Klägerin stufte diese Ausgestaltung als Verstoß gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten ein <link https: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>(Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB).

Diese Einschätzung teilte das OLG Köln jedoch nicht und wies die Klage ab.

Das Gesetz verlange lediglich, dass dem Verbraucher die Mittel zur Verfügung gestellt würden, die es ihm erlaubten, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren.   

Diese Anforderungen seien hier gewahrt. Es sei ausreichend, wenn der Unternehmer - wie hier - eine Rückrufoption, eine E-Mail oder eine Chatmöglichkeit anbiete. Nicht erforderlich sei die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Fax-Nummer.

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