Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Angabe "Merinowolle" ist Verstoß gegen TextilKennzVO

Die Angabe "Merinowolle" entspricht nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) und ist daher ein wettbewerbswidriger Rechtsverstoß (OLG Hamm, Urt. v.  02.08.2018 - Az.: 4 U 18/18).

Die Parteien waren Mitbewerber im Fahrrad-Bereich. Die Beklagte bot Fahrrad-Handschuhe an und gab hinsichtlich des Materials an:

"Innenhandschuh: 95 % Merinowolle, 5 % Polyamid"

Dies sah die Klägerin als Verstoß gegen die TextilKennzVO und verlangte Unterlassung.

Das OLG Hamm bestätigte den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Anspruch.

Die Bezeichnung "Merinowolle" sei keine zugelassene Angabe nach der TextilKennzVO. Denn im Anhang der Verordnung finde sich allein die Bezeichnung "Wolle" und nicht "Merinowolle". Zwar würden an späterer Stelle in der TextilKennzVO einige Tierarten genannt. Es tauche jedoch keine Schafrasse auf, die als Zusatz zu "Wolle" erwähnt würde.

Die Kennzeichnung "Merinowolle"  sei daher keine ordnungsgemäße Angabe iSd. TextilKennzVO. Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor.

Rechts-News durch­suchen

20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
Wer vorab Trinkgeld zahlt, muss es zurückfordern können, wenn die Bestellung bei einem Lieferdienst (hier: Lieferando) nicht ausgeführt wird.
ganzen Text lesen
19. Oktober 2026
§ 19 AGG zählt nicht zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes.
ganzen Text lesen
15. Oktober 2026
Wer eine Führerscheinausbildung als kostenlos bewirbt, aber anschließend versteckte Kosten auferlegt, wirbt irreführend und begeht einen…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen