Das OLG Rostock <link http: www.online-und-recht.de urteile reiseveranstalter-darf-idr-nur-20-prozent-des-reisepreises-als-anzahlung-verlangen-oberlandesgericht-rostock-20150506 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 06.05.2015 - Az.: 2 U 22/14) hat noch einmal darauf hingewiesen, dass Anzahlungen des Verbrauchers bei Reiseveranstaltungen (hier: AIDA-Kreuzfahrten) bereits unmittelbar nach Vertragsschluss iHv. mehr als 20% rechtswidrig sind.
Inhaltlich geht es um die Frage, ob ein Reiseveranstalter unmittelbar nach Buchung mehr als 20% des Reisepreises als Anzahlung verlangen kann.
Die Rostocker Richter haben dies verneint und allenfalls eine Anzahlungshöhe iHv. 20% als gerechtfertigt angesehen. Sie beriefen sich dabei auf entsprechende BGH-Urteile.
Es sei nicht dargelegt, dass der Veranstalter hier besondere Investitionen getätigt habe, die eine höhere Anzahlung rechtfertigen würden.