Das ArbG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe arbgs duesseldorf arbg_duesseldorf j2011 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.12.2011 - Az.: 2 Ca 5676/11) hat noch einmal bekräftigt, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch eine bloße E-Mail wegen fehlender Schriftform unwirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn die E-Mail ein eingescanntes Kündigungsschreiben als Anlage enthält.
<link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __623.html _blank external-link-new-window>§ 623 BGB bestimmt:
"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Der Kläger war bei der Beklagten, einem IT-Unternehmen, angestellt. Der Geschäftsführer der Beklagten übersandte eine E-Mail, durch die er den Kläger kündigte. Die Mail enthielt ein eingescanntes Kündigungsschreiben.
Das Düsseldorfer Gericht hielt dies nicht für ausreichend, um die gesetzlich bestimmte Schriftform zu wahren.
Gemäß <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __623.html _blank external-link-new-window>§ 623 BGB bedürfe die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form sei ausgeschlossen. Sei durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so müsse die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Da dies im vorliegenden Fall bei der Kündigung nicht der Fall sei, sei diese unwirksam.