Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile anwalt-muss-online-bericht-mit-worten-5-klatschen-in-einer-woche-dulden-27-o-504-09-landgericht-koeln-20100531.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 31.05.2010 - Az.: 28 O 254/10) hat entschieden, dass ein Anwalt auch drastische Formulierungen in einem Online-Bereicht hinnehmen muss, wenn es sich hierbei um Meinungsäußerungen handelt.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, führte zahlreiche Prozesse gegen den Beklagten. Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er über Rechtsstreitigkeiten aus dem Online- und Pressebereich informierte.
Als der Anwalt in mehreren Prozessoren verlor, kommentierte der Beklagte dies mit den Worten:
"5 Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator"
und
"Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?"
Der Advokat ging gegen diese Äußerungen vor, weil er sie für rechtswidrig hielt.
Die Kölner Richter wiesen die Klage ab.
Zwar seien die Aussagen überspitzt und spöttisch formuliert, jedoch seien auch solche Meinungsäußerungen grundgesetzlich geschützt. Die Grenze zur Schmähkritik werde noch nicht erreicht.
Für die rechtliche Zulässigkeit spreche auch, dass ein sachlicher Anknüpfungspunkt bestehe. Die Erklärungen bewerteten die Handlungen des Klägers in anderen Prozessen und seien somit nicht vollkommen wahllos und aus der Luft gegriffen.