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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Stuttgart: Auf einige Marken beschränkte Werbung für Preisnachlass unzulässig

Wirbt ein Optiker mit einem Preisnachlass für sämtliche Brillen, wird der Rabatt jedoch tatsächlich nur für einzelne Produkte gewährt, so liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-fuer-preisnachlass-nur-fuer-bestimmte-brillen-marke-rechtswidrig-2-u-47-09-oberlandesgericht-stuttgart-20091119.html _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 2 U 47/09).

Die Beklagte, eine Optikerin, bewarb ihre Produkte in großer farbiger Schrift damit, dass sie mit bis zu 30% Rabatt auf alle Gleitsichtgläser warb. In einem kleinen Sternchenhinweis, der farblich neutral gehalten war, wurde jedoch weiter erläutert, dass der Preisnachlass nur für bestimmte Hersteller galt.

Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig, weil der Kunde den Sternchenhinweis durch die farbliche Unterscheidung kaum wahrnehme.

Die Stuttgarter Richter bejahten den Anspruch der Klägerin.

Der Verbraucher werde die Werbung nur oberflächlich betrachten, so dass bei der Mehrheit der Personen der irreführende Eindruck entstünde, die Rabatte gelten für die gesamte Produktpalatte. Der versteckte Sternchenhinweis sei nicht geeignet, diese Irreführung auszuräumen.

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