Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Schleswig: Aussage "Unterstützen Sie Ihre Leber mit XY Aktiv" ist verbotene gesundheitsbezogene Werbung

Die Werbeaussage "Unterstützen Sie Ihre Leber mit XY Aktiv" für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzulässig, weil sie ohne konkreten Inhaltsstoff eine gesundheitliche Wirkung suggeriert.

Die Aussage "Unterstützen Sie Ihre Leber mit XY Aktiv"  ist auch dann eine verbotene, gesundheitsbezogene Werbung, wenn auf keinen Inhaltsstoff Bezug genommen wird (OLG Schleswig, Beschl. v. 02.04.2025 - Az.: 6 U 30/24).

Das verklagte Unternehmen warb für sein Nahrungsergänzungsmittel namens "XY Aktiv“ mit Aussage  

“Unterstützen Sie Ihre Leber mit Leber Aktiv”.

In der Werbung wurden jedoch keine konkreten Inhaltsstoffe genannt, auf denen die behaupteten Wirkungen beruhen sollten.

Das OLG Schleswig sah darin eine unzulässige Reklame gemäß der Health-Claims-Verordnung.

Das Statement sei eine sogenannte spezifische gesundheitsbezogene Angabe. Es werde für ein bestimmtes Organ (hier: die Leber) eine konkrete Wirkung benannt und diese müsse wissenschaftlich belegbar sein. 

Im vorliegenden Fall fehle aber der Bezug zu einem Inhaltsstoff, der diese Wirkung auslösen solle. 

Ohne die Nennung eines solchen Stoffes sei die Aussage nicht nur ungenau, sondern auch rechtlich unzulässig. 

Die Werbung vermittle einen Eindruck von medizinischer Wirkung, ohne dass diese wissenschaftlich belegt oder durch die Health-Claims-Verordnung gedeckt sei:

"Für die Aussage „Unterstützen Sie Ihre Leber mit XY Aktiv“ fehlt es bereits an einem Zusammenhang mit einem konkreten Inhaltsstoff. 

Denn die bloße Angabe einer Wirkung ohne Benennung des Stoffes, auf dem diese Wirkung beruht, ist mit der zugelassenen, oder im Wege der Übergangsvorschriften zulässigen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Urt. v. 29.09.2015 - I ZR 232/15). 

Wie unter Ziff. 1. dargestellt, handelt es sich auch nicht um eine unspezifische Angabe (…)."

Rechts-News durch­suchen

06. März 2026
Ein Verbraucher bleibt Verbraucher, auch wenn ihn ein Unternehmer beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags unterstützt.
ganzen Text lesen
06. März 2026
Für passgenaue Poolabdeckplanen muss kein Quadratmeterpreis nach §§ 4, 5 PAngVO angegeben werden.
ganzen Text lesen
03. März 2026
In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts…
ganzen Text lesen
27. Februar 2026
Auch auf Messen dürfen Unternehmen Produkte ohne CE-Kennzeichnung nicht ohne deutlichen Aufklärungshinweis Hinweis präsentieren.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen