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Kategorie: Wirtschaftsrecht

OLG Düsseldorf: Bahn-Stromnetz unterliegt der Preiskontrolle

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Bahn AG-Tochter, die DB Energie GmbH, ihre Preise für die Durchleitung von Fremdstrom durch ihr Bahnstrom-Fernleitungsnetz von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen muss.

Die DB Energie GmbH betreibt ein rund 7.700 Kilometer langes Bahnstrom-Fernleitungsnetz. Konkurrenten der Deutschen Bahn AG, die den Oberleitungsstrom an der Schiene nutzen wollen, können den Strom entweder im Rahmen einer „Bahnstrom-Vollversorgung“ von der DB Energie GmbH oder von einem Drittunternehmen beziehen. Beziehen sie den Strom von Drittanbietern muss der Fremdstrom durch das Bahnstrom-Fernleitungsnetz der DB Energie GmbH zur Oberleitung an der Schiene „durchgeleitet“ werden. Soll Fremdstrom genutzt werden, kann das Bahnunternehmen oder der Drittanbieter mit der DB Energie GmbH einen Netzzugangsvertrag zur Durchleitung des Fremdstroms schließen.

Bislang wurden die von der DB Energie GmbH verlangten Preise nur darauf überprüft, ob die Entgelte im Einzelfall diskriminierend waren. Am 18.12.2008 hatte die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Netzzugangsentgelte für das Bahnstrom-Fernleitungsnetz nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu prüfen und damit der Höhe nach zu genehmigen seien. Hiergegen hatte sich die DB Energie GmbH gewandt und sich darauf berufen, dass auf das Bahnstrom-Fernleitungsnetz nicht das Energiewirtschaftsgesetz anwendbar sei.

Der 3. Kartellsenat hat nun entschieden, dass auch für das Bahnstrom-Fernleitungsnetz das Energiewirtschaftsgesetz gelte. Die DB Energie GmbH hat daher einen Antrag auf Genehmigung ihrer Durchleitungspreise zu stellen und die Angemessenheit und Höhe ihrer verlangten Entgelte auf einer kostenorientierten Basis genehmigen zu lassen.

Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Beschluss vom 16.12.2009, Az.: VI-3 Kart 61/09 (V)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 17.12.2009

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