Der Luchterhand-Verlag wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der von ihm hergestellte und vertriebene juristische Kommentar "Prütting/Wegen/Weinreich" nicht als Hilfsmittel zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen wird, da ihn Beschränkungen der zugelassenen Hilfsmittel nur reflexartig treffen <link http: www.online-und-recht.de urteile palandt-als-einzig-zugelassenes-hilfsmittel-im-zweiten-staatsexamen-rechtmaessig-15-k-5117-09-verwaltungsgericht-duesseldorf-20110411.html _blank external-link-new-window>(VG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2011 - Az.: 15 K 5117/09).
Seit vielen Jahrzehnten bestimmte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen, dass nur der BGB-Kommentar "Palandt" des Beck-Verlages als Hilfsmittel für das zweite juristische Staatsexamen zugelassen war. Nun wollte der Luchterhand-Verlag, dass auch sein Kommentar-Band "Prütting/Wegen/Weinreich" als Alternative zulässig sein sollte.
Das Ministerium lehnte ab, Luchterhand klagte.
Die Düsseldorfer Richter wiesen die Klage ab.
Durch die Entscheidung ob und welche Hilfsmittel für die zweite juristische Staatsprüfung zulässig seien, werde die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Regelungen über die zulässigen Hilfsmittel dienten allein dem Bedürfnis nach einem ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und damit der Schaffung von Chancengleichheit.
Die Nichtzulassung als Hilfsmittel sei weder ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin noch werde sie unangemessen benachteiligt. Verfahrensvorschriften zum Prüfungsablauf würden nur dem effektiven, ungestörten Ablauf der Prüfung dienen. Sie wirkten nicht zielgerichtet auf die Kommentare der Klägerin, sondern richteten sich gegen die Prüflinge.
So sei der Verlag von der Regelung nur reflexartig betroffen. Die Entscheidung des Justizministeriums über die zugelassenen Hilfsmittel berühre nicht den geschützten Bereich der Berufsfreiheit.