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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Bei GmbH-Insolvenz muss Geschäftsführer keine Angaben zu privatem Vermögen machen

Im Falle der Insolvenz einer GmbH muss der Geschäftsführer lediglich Auskunft zu den Vermögensverhältnissen der von ihm vertretenen juristischen Person machen. Über sein eigene, private Finanzlage muss er keine Informationen preisgeben <link http: www.online-und-recht.de urteile gmbh-geschaftsfuehrer-muss-bei-insolvenz-der-firma-nicht-privates-vermoegen-offenlegen--bundesgerichtshof-20150305 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 05.03.2015 - Az.: IX ZB 62/14).

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzgericht auskunftsverpflichtet ist. Das zuständige Insolvenzgerichte verpflichtete das Vertretungsorgan nicht nur zur Veröffentlichung der Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH, sondern ordnete zugleich auch die Auskunft über die privaten Vermögenszustände des Geschäftsführers selbst an. Als Begründung gab es an, dass nur so erfolgreich überprüft werden könne, ob der Gesellschaft möglicherweise Ersatzansprüche wegen Fehlverhaltens des Geschäftsführers zustünden <link http: www.gesetze-im-internet.de gmbhg __64.html _blank external-link-new-window>(§ 64 GmbHG).

Der Betroffene wehrte sich dagegen, verlor aber in den unteren Instanzen.

Erst vor dem BGH bekam er Recht.

Einen Geschäftsführer treffe keine Pflicht, seine private Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Er müsse nur über den finanziellen Zustand der GmbH informieren, nicht mehr.

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