Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Bestell-Button bei Amazon Prime ist wettbewerbswidrig

Die Ausgestaltung des Bestell-Buttons bei Amazon Prime entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen und ist somit wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 03.02.2016 - Az.: 6 U 39/15).

Es ging um die rechtliche Bewertung des Bestell-Buttons beim Internet-Riesen Amazon.

Der Bestellvorgang für die Premium-Mitgliedschaft Prime im Frühjahr 2014 gliederte sich in verschiedene Schritte. Zunächst konnte der Kunde eines der Angebote per Mausklick auswählen. Setzte er zusätzlich in einem entsprechenden Kästchen einen Haken, wurden die Angebote Prime oder Prime Instant Video um den DVD-Verleih ergänzt. Nach Angaben zur Zahlungsweise und zur Adresse gelangte der Kunde schließlich zu dem mit "Angaben bestätigen" überschhebenen letzten Schritt.

Dort war zunächst neben Informationen über u.a. den Preis der jeweils gewählten Leistung/en und einen Gratiszeitraum von 30 Tagen eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Jetzt anmelden" vorgesehen. Nach erfolgloser Abmahnung durch die Klägerin im März 2014 änderte Amazon die Aufschrift der Schaltfläche in "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig"

Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312j.html _blank external-link-new-window>§ 312j Abs. 3 BGB muss ein Bestell-Button die Worte "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer anderweitigen, entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sein.

Diesen Anforderungen genüge die Ausgestaltung bei Amazon nicht, so die Kölner Richter.

Die Beschriftung "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" weise den Verbraucher keinesfalls ebenso deutlich wie "zahlungspflichtig bestellen" darauf hin, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Amazon verbunden sei.

Die gewählte Formulierung sei darüber hinaus sogar irreführend, so die Ansicht des OLG Köln. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaube, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratistest nur "jetzt" möglich sei. Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften "Jetzt 30 Tage testen" und "Bitte überprüfen und bestätigen Sie ihre Angaben, um die Probezeit zu starten" verstärke diese Gefahr.

Rechts-News durch­suchen

04. September 2026
Wer als Autohändler mit einem Hauspreis wirbt, muss alle obligatorisch anfallenden Kosten einrechnen.
ganzen Text lesen
03. September 2026
Wer Fahrschulkurse online mit auffällig hervorgehobenen Preisen (rot und fett) bewirbt, muss damit rechnen, dass Verbraucher darin einen verbindlichen…
ganzen Text lesen
02. September 2026
Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.
ganzen Text lesen
28. August 2026
Wenn ein Online-Shop ein Kundenkonto nur bei zwingender Einwilligung zum Newsletter anbietet, verstößt er gegen das datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen