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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Bewerbung von Pippi Langstrumpf-Karnevalskostüm löst Schadensersatz von 50.000 EUR aus

Die fiktive literarische Figur "Pippi Langstrumpf" genießt urheberrechtlichen Schutz. Die Bewerbung eines Pippi Langstrumpf-Karnevalskostüms löst einen Schadensersatz-Anspruch iHv. von 50.000,- EUR aus <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 10.08.2011 - Az.: 28 O 117/11).

Der Beklagte verwendete die bekannte Romanfigur "Pippi Langstrumpf" für ein Karnevalskostüm, das er umfangreich offline und online bewarb. Die Klägerin, Inhaberin der entsprechenden Rechte, verlangte daraufhin Schadensersatz

Der Beklagte erwiderte, das Kostüm weise lediglich Ähnlichkeiten auf, stelle aber nicht "Pippi Langstrumpf" dar.

Das Gericht sprach der Klägerin einen Schadensersatz iHv. 50.000,- EUR zu.

Die bekannte Romanfigur sei urheberrechtlich geschützt, denn sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch der Charaktere seien sehr ungewöhnlich.

Die Abbildungen, die der Beklagte zur Bewerbung seiner Kostüme nutze, stellten eine unfreie Bearbeitung dar, da der Wesenskern in seinen Grundzügen erhalten geblieben sei. Die optischen Veränderungen seien derart minimal, dass keine selbständige Neuschöpfung vorliege.

Daher liege eine Urheberrechtsverletzung vor, die einen Schadensersatzanspruch iHv. 50.000,- EUR rechtfertige.

Die angerufenen Gerichte bejahen durchgehend den urheberrechtlichen Schutz. So hat das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile figur-pippi-langstrumpf-urheberrechtlich-geschuetzt-16-o-752-07-landgericht-berlin-20090811.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.08.2009 - Az.: 16 O 752/07) entschieden, dass "Pippi Langstrumpf"  urheberrechtlich geschützt ist, da die Charaktereigenschaften und die sonstigen Merkmale hinreichend unterscheidungskräftig sind und die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Ebenso das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile die-doppelte-pippielotta-plagiat-von-astrid-lindgrens-pippi-langstrumpf-5-u-140-09-oberlandesgericht-hamburg-20110305.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.03.2011 - Az.: 5 U 140/09), dass bei nur minimaler Veränderung von Personen und ihren charakteristischen Eigenarten aus bekannten Buchwerken (hier: "Pippi Langstrumpf") eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist.

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