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Kategorie: Presserecht

OVG Berlin-Brandenburg: Bezirksamt muss der Presse Auskunft über Mitwirkung von Bediensteten an dem Buch des Bezirksbürgermeisters "Neukölln ist überall" geben

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 13. März 2013 entschieden, dass das Bezirksamt Neukölln einem Journalisten Auskunft darüber erteilen muss, wie viele Mitarbeiter des Bezirksamtes in Nebentätigkeit an der Erstellung des Buches des Bezirksbürgermeisters Heinz Buschkowsky „Neukölln ist überall“ beteiligt waren und ob diese Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeführt wurden.

Damit hat es einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Pressemitteilung Nr. 1/13 des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2013) bestätigt und die Beschwerde des Landes Berlin zurückgewiesen.

Der Bezirksbürgermeister hatte das im Herbst 2012 erschienene Buch als Privatperson veröffentlicht. Die von dem Antragsteller erbetenen Auskünfte hatte das Bezirksamt unter Berufung auf schutzwürdige private Interessen der Mitarbeiter abgelehnt und zudem geltend gemacht, dass ihm die begehrten Informationen nicht ohne Weiteres zur Verfügung stünden, sondern nur durch einen unzumutbaren Aufwand (Durchsicht der Personalakten von ca. 1.500 Mitarbeitern) beschafft werden könnten.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die begehrten Auskünfte ließen keine Identifizierung der konkret vom Bezirksbürgermeister für die Erstellung des Buches herangezogenen Personen zu. Das Bezirksamt könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Erteilung der Auskünfte mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei.

Der Bezirksbürgermeister verfüge als Autor des Buches ohne Weiteres über die entsprechenden Informationen und sei verpflichtet, diese dem Bezirksamt zur Verfügung zu stellen. Dem könne er nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Arbeit an dem Buch um eine Privatangelegenheit gehandelt habe.

Er habe die ihm dienstlich unterstellten Mitarbeiter seines Bezirksamtes zur Ausübung einer anzeige- oder genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit herangezogen und damit zu einem dienstlich relevanten Handeln veranlasst. Seine Kenntnis von den betreffenden Nebentätigkeiten habe er auch in seiner Funktion als Bezirksbürgermeister und nicht lediglich als Privatmann erhalten. Er sei gehalten, seine Kenntnisse dem Bezirksamt gegenüber zu offenbaren, eine entsprechende Anweisung des Regierenden Bürgermeisters sei nicht erforderlich.

Beschluss vom 13. März 2013 - OVG 6 S 4.13 -

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 15.03.2013

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