Ein Reisevermittler muss im Rahmen seiner Werbung deutlich und klar darauf hinweisen, dass er lediglich Vermittler ist und nicht selbst die Reisen anbietet, andernfalls handelt er wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-von-reiseunternehmen-bei-unzureichendem-hinweis-auf-blosse-vermittlung-4-u-36-10-oberlandesgericht-hamm-20100518.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urteil v. 18.05.2010 - Az.: 4 U 36/10).
Der Beklagte schaltete eine Werbung im Bereich Wellnessbehandlungen und Schönheitsoperationen, in der es hieß:
"In unseren Kliniken treffen Sie auf erfahrene Spezialisten (…)."
Die Hammer Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein, falls die Beklagte in Wahrheit lediglich Vermittlerin der beworbenen Dienstleistungen sei.
Durch ihren Anzeigentext erwecke sie beim Betrachter jedoch den unzulässigen Eindruck, Anbieter des jeweiligen Produktes zu sein. Diese Irreführung des Verbrauchers sei rechtswidrig.
Es sei für den durchschnittlichen Verbraucher von entscheidender Bedeutung, mit wem genau er einen Vertrag schließe. Diese Information erhalte der Kunde nicht, so dass die Werbung wettbewerbswidrig sei.