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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BKartA: Bußgeld gegen Haribo wegen wettbewerbsbeschränkendem Informationsaustausch

Das Bundeskartellamt hat heute Geldbußen gegen den Süßwarenhersteller Haribo GmbH & Co. KG, Bonn, sowie deren verantwortlichen Vertriebsmitarbeiter in Höhe von rund 2,4 Millionen Euro wegen des unzulässigen Austausches über wettbewerbsrelevante Informationen verhängt.

Gegen zwei weitere Markenhersteller von Süßwaren werden die Ermittlungen noch fortgeführt. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines Kronzeugenantrags der Mars GmbH, Viersen, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes keine Geldbuße verhängt wurde.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:

“Bestimmte Arten des Informationsaustauschs zwischen Unternehmen sind kartellrechtlich unzulässig. Der Wettbewerb wird durch solche Verhaltensweisen beeinträchtigt, auch wenn es sich wie hier im Falle von Haribo nicht um klassische Hardcore-Absprachen über Preise, Gebiete, Kunden oder Quoten handelt.“

Hochrangige Vertriebsmitarbeiter der vier betroffenen Unternehmen haben sich in den Jahren 2006 und 2007 regelmäßig in einem informellen Gesprächskreis getroffen. In der sogenannten „Vierer-Runde“ hat sich der verantwortliche Vertriebsmitarbeiter von Haribo an dem gegenseitigen Informationsaustausch über den Stand und den Verlauf der jeweiligen Verhandlungen mit verschiedenen großen Einzelhändlern beteiligt.

Auf diese Weise erlangten die Unternehmen Kenntnis über die Rabattforderungen des Einzelhandels gegenüber den anderen, in der Runde vertretenen Süßwarenherstellern sowie deren beabsichtigte bzw. erfolgte Reaktionen auf diese Forderungen. Die ausgetauschten Informationen waren geeignet, das eigene Marktverhalten der Unternehmen in den Verhandlungen zu beeinflussen. Informationen dieser Art werden von den Unternehmen normalerweise vertraulich behandelt.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass Haribo bei der Aufklärung des Sachverhaltes mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat. Das Verfahren wurde im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen.
Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 01.08.2012

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