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Kategorie: Onlinerecht

Datenschutzbeauftragter Hamburg: Facebook-Pflicht zum Klarnamen ist datenschutzwidrig

Nach Ansicht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ist die Praxis von Facebook, dass User bei ihren Nutzerkonten Klarnamen benutzen müsssen, ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht. Die Behörde hat daher eine entsprechende Verwaltungsordnung gegen Facebook Ireland Ltd. erlassen.

In einer <link https: www.datenschutz-hamburg.de news detail article external-link-new-window>Pressemitteilung heißt es dazu:

"Hintergrund der Verwaltungsanordnung ist die Beschwerde einer Nutzerin, die ihr Konto bei Facebook unter einem Pseudonym geführt hat. Dadurch wollte sie erreichen, dass ihr privates Konto auf Facebook nicht zur geschäftlichen Kontaktaufnahme durch Dritte genutzt wird. Facebook hatte daraufhin das Konto gesperrt und die Betroffene aufgefordert, ihren echten Namen im Profil anzugeben. Außerdem sollte sie ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis beweisen; ein von ihr eingereichter anderer Identitätsnachweis reichte Facebook nicht aus.

Gegen ihren Willen änderte Facebook zudem den Profilnamen vom Pseudonym in den wirklichen Namen der Betroffenen. Dadurch gab Facebook den echten Namen der Nutzerin ihren „Freunden“ bekannt. Die Freischaltung des Kontos für die Nutzerin soll allerdings erst dann erfolgen, wenn die Nutzerin dieser Änderung zustimmt. Sie hat es jedoch vorgezogen, sich an die zuständige Datenschutzaufsicht zu wenden.

Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes.

Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.

Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig.

Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten."

Facebook dagegen ist der Ansicht, dass gar nicht deutsches Datenschutzrecht gilt.

In der Vergangenheit hatte bereits die Datenschutzbehörde aus Schleswig-Holstein versucht gegen Facebook in diesem Punkt vorzugehen, war jedoch bislang bei den Gerichten gescheitert, da diese die Anwendbarkeit deutschen Rechts abgelehnt hatten. Die Entscheidungen lagen jedoch zeitlich vor dem EuGH-Urteil zu Google.

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