Die verpflichtende Auswahl einer geschlechtsspezifischen Anrede ("Herr" oder “Frau”) bei der Registrierung in einem Online-Shop verstößt gegen die DSGVO, wenn diese Angabe für Durchführung des Vertrages (Bestellung, Lieferung, Zahlung oder Kundenkommunikation) nicht erforderlich ist. Ein Recht der betroffenen Person auf eine bestimmte technische Voreinstellung besteht aber nicht (Datenschutzbehörde Österreich, Bescheid . v. 25.11.2025 - Az.: GZ 2025-0.950.759 / DSB-D124.1244/25).
Eine Person hatte sich im Online-Shop der betroffenen Firma registriert. Bei der Anmeldung musste sie zwingend eine Anrede auswählen. Zur Auswahl standen nur “Herr” und “Frau”. Eine geschlechtsneutrale Auswahl oder die Möglichkeit, keine Anrede anzugeben, gab es nicht.
Die Person wählte “Frau”, verlangte später jedoch, dass ihre Daten auf eine geschlechtsneutrale Anrede geändert werden. Außerdem verlangte sie, künftig nicht mehr geschlechtsspezifisch angesprochen zu werden.
Die Firma teilte zunächst mit, dass eine technische Umstellung derzeit nicht möglich sei. Während des Verfahrens stellte sie ihr System aber um, sodass eine Registrierung ohne geschlechtsspezifische Anrede möglich wurde.
Die Datenschutzbehörde entschied direkt über die Datenschutzbeschwerde. Die Teile der Beschwerde, die Berichtigung und Löschung betrafen, wurden eingestellt, weil der Online-Shop die Änderungen während des Verfahrens umgesetzt hatte.
Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass die Firma gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung verstoßen hatte, da sie die geschlechtsspezifische Anrede mit dem Kundenkonto verknüpfe.
Die Anrede “Herr” oder “Frau” sei ein personenbezogenes Datum, wenn sie mit einem Kundenkonto verbunden werde.
Für die Durchführung einer Bestellung im Online-Shop sei diese Angabe aber nicht notwendig. Entscheidend seien vielmehr Name, Adresse, Lieferdaten und Zahlungsdaten.
Auch für Kundenkommunikation, Newsletter, Bestellbestätigungen oder Rechnungen könne die Firma ohne geschlechtsspezifische Anrede arbeiten. Das zeigt sich auch daran, dass die Firma später selbst auf eine geschlechtsneutrale Registrierung umgestellt habe.
Damit sei klar, dass es mildere und datenschutzfreundlichere Möglichkeiten gebe.
Die Verarbeitung der Anrede verstoße daher gegen Zweckbindung und Datenminimierung.
Kosten und technischer Aufwand änderten nichts daran, dass die frühere Verarbeitung unzulässig gewesen sei.
Nach Ansicht der Behörde verpflichte Art. 25 DSGVO zwar den Online-Shop zu einer datenschutzfreundlichen Technikgestaltung, gebe einzelnen Personen aber keinen Anspruch auf eine ganz bestimmte technische Lösung:
“Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die BG die bP dadurch in den Grundsätzen der Datenverarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verletzt hat, indem diese eine geschlechtsspezifische Anrede im Rahmen des Registrierungsprozesses beim Online-Shop mit deren Account verknüpft hat.”
Und weiter:
“Für den Hauptzweck - den Prozess der Abwicklung (bestehend aus der Auswahl, Bestellung, Lieferung sowie der Bezahlung) des Kaufvertrages bezüglich der bestellten Waren - des vertraglichen Verhältnisses im Rahmen des Online-Shops der BG ist die Verwendung einer geschlechtsspezifischen Anrede nicht erforderlich.”