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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Datenschutzverstöße sind Wettbewerbsverletzungen

Das OLG Karlsruhe <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.05.2012 - Az.:6 U 38/11) hat entschieden, dass Datenschutzverstöße Wettbewerbsverletzungen sind.

Ein Energieversorger wandte sich an einen ehemaligen Kunden, um ihm - unter Verwendung der im Zusammenhang mit der Kündigung des Stromlieferungsvertrags erlangten Information - zu einem neuen Vertragsschluss zu animieren.

Hierdurch liege ein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __4.html _blank external-link-new-window>§§ 4, <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __28.html _blank external-link-new-window>28 BDSG vor, der zugleich eine verfolgbare Wettbewerbsverletzung sei.

Die Karlsruher Richter schließen sich damit der Meinung des an. Anders hingegen das OLG München <link http: www.datenschutz.eu urteile datenschutzbestimmungen-keine-grundlage-fuer-wettbewerbsrechtliche-abmahnung-29-u-3926-11-oberlandesgericht-muenchen-20120112.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 29 U 3926/11), das in solchen Fällen die Anwendbarkeit des UWG ablehnt.

Zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt jede höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich.So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).

Das KG Berlin <link http: www.datenschutz.eu urteile facebook-button-gefaellt-mir-in-keinem-fall-ein-wettbewerbsverstoss-kammergericht-berlin-20110429.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11) hatte vor einiger Zeit das Einbinden des Facebook-Buttons "Gefällt mir" in die eigene Seite als keine abmahnfähige Rechtsverletzung eingestuft.

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