Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tage die Berufung des Landes Hessen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 12. Mai 2009 zurückgewiesen, mit welchem das Verwaltungsgericht Einschränkungen einer der Deutschen Bahn erteilten Tarifgenehmigung für das „Schönes Wochenende Ticket“ und weitere Regionaltickets aufgehoben hatte. Dabei geht es um die Frage, ob die Bahn berechtigt ist, für den Verkauf der oben genannten Tickets am Schalter ein um 2,00 € höheres Entgelt zu verlangen als für den Verkauf am Automaten oder im Internet. Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Genehmigungsbehörde beanstandete diese Praxis, weil ältere und behinderte Kunden der Bahn durch diese Tarifbestimmung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diskriminiert würden.
Der 2. Senat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs stellt fest, dass es sich bei dem Zuschlag von 2,00 € für den personenbedingten Verkauf am Schalter um die Regelung eines Beförderungsentgeltes handele, das nach den gesetzlichen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) keiner Genehmigungspflicht unterliege.
Bereits deshalb bleibe der Berufung der Erfolg versagt. Im Übrigen würden durch den Bedienzuschlag ältere und behinderte Nutzer nicht diskriminiert. Eine Benachteiligung gerade der über 60jährigen Kunden der Bahn liege nicht vor, da ausweislich einer Befragung der DB-Kunden durch „infas“ ein gleich hoher Anteil der 45 – 60-jährigen wie der über 60-jährigen Kunden Tickets am Schalter deshalb kaufe, weil sie Schwierigkeiten bei der Bedienung von Fahrkarten-Automaten hätten.
Selbst wenn eine Benachteiligung vorläge, sei es sachlich gerechtfertigt, dass die Bahn den „Bedienzuschlag“ betriebskalkulatorisch wegen der höheren Kosten für einen Ticket-Verkauf durch Schalterpersonal in den Ticket-Preis einbeziehe.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 14.09.2010, Az.: 2 A 1337/10
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 14.09.2010