Eine in den AGB enthaltene Bestimmung, die eine doppelte Schriftform vorsieht, ist unwirksam, da sie dem Vorrang der Individualabrede widerspricht, so das OLG Rostock <link http: www.online-und-recht.de urteile agb-zu-doppelter-schriftformklausel-unwirksam-3-u-16-09-oberlandesgericht-rostock-20090519.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.05.2009 - Az.: 3 U 16/09).
Kläger und Beklagter stritten über die Beendigung eines Mietvertrages. Die Parteien hatten mündlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen. In den AGB war jedoch eine sogenannte doppelte Schriftform vorgesehen, d.h. nicht nur für etwaige inhaltliche Änderungen bedurfte es einer schriftlichen Vereinbarung, sondern auch für die Änderung der Klausel selbst.
Die Rostocker Richter sahen eine solche Vereinbarung als unwirksam an. Die Klausel verletze den Grundsatz der Individualabrede, d.h. den Parteien müsse es möglich sein, im Einzelfall eine andere Regelung zu vereinbaren, so z.B. die Schriftform nachträglich mündlich gemeinsam wieder aufzuheben.