Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

Irische Datenschutzbehörde: DSGVO-Bußgeld iHv. 403 Mio. EUR gegen Google wegen unerlaubter Standortdaten-Verarbeitung

Weil Google Standortdaten intransparent erhoben und länger als nötig gespeichert hat, hat die irische Datenschutzbehörde ein DSGVO-Bußgeld in Höhe von rund 403 Millionen EUR verhängt.

Wie die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) in ihrer aktuellen Pressemitteilung mitteilt, muss Google wegen intransparenter Erhebung und übermäßig langer Speicherung von Standortdaten eine Geldbuße von rund 403 Millionen EUR zahlen.

Die DPC leitete im Jahr 2020 ein Verfahren gegen Google Ireland Limited ein. Auslöser waren mehrere Beschwerden europäischer Verbraucherverbände. Gegenstand der Untersuchung war die Verarbeitung von Standortdaten. Dabei wurde geprüft, wie Google die Standortdaten erhob, nutzte, darstellte und speicherte.

Die DPC stellte fest, dass die bereitgestellten Nutzerinformationen unklar seien, die Daten länger als erforderlich gespeichert würden und Google seinen datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei.

Die Behörde verhängte eine Geldbuße von rund 403 Millionen EUR und verpflichtete Google, die Datenverarbeitung binnen sechs Monaten rechtskonform auszugestalten.

Nach Auffassung der DPC habe Google Standortdaten nicht in rechtmäßiger und fairer Weise verarbeitet.

Darüber hinaus habe Google seine Rechenschaftspflichten nicht erfüllt, da es die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze nicht ausreichend habe nachweisen können.

Die Nutzerinformationen seien unklar gewesen, sodass viele Nutzer nicht hätten erkennen können, wann und zu welchem Zweck ihre Standortdaten verwendet würden.

Dadurch hätten Nutzer unbeabsichtigt personalisierte Werbung und die Erstellung von Nutzerprofilen ermöglicht und die Kontrolle über ihre Daten verloren.

Die Behörde stellte klar, dass die Aufbewahrung von Standortdaten über den erforderlichen Zeitraum hinaus diesen Kontrollverlust zusätzlich verschärft hätten. Nach Ansicht der DPC müsse die Datenverarbeitung insgesamt transparent, verständlich und auf das notwendige Maß beschränkt werden. Diesen Anforderungen sei Google bislang nicht gerecht geworden.

Angesichts der Dauer der Verstöße und der erheblichen Reichweite der betroffenen Dienste erscheine eine empfindliche Geldbuße erforderlich, um eine wirksame Abschreckungswirkung zu erzielen. Die Anordnung zur Nachbesserung solle sicherstellen, dass künftige Datenverarbeitungen klar kommuniziert und auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestellt würden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Google kann sich gegen den Bescheid entsprechend gerichtlich wehren.

Rechts-News durch­suchen

15. Oktober 2026
Wenn keine konkreten Vorfälle vorliegen, ist es unverhältnismäßig und rechtswidrig, einen Schüler allein wegen des Tragens einer Smart-Brille von der…
ganzen Text lesen
14. Oktober 2026
Wer den Newsletter-Versand über Mailchimp abwickelt, muss sicherstellen, dass ausreichende Garantien für den Datentransfer in die USA bestehen.…
ganzen Text lesen
06. Oktober 2026
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt durfte einen X-Beitrag mit der Losung "Alles für Deutschland" beanstanden, nicht aber dessen Sperrung…
ganzen Text lesen
02. Oktober 2026
Eine Datenschutzbehörde darf ein Beschwerdeverfahren zurückstellen, bis eine europaweit abgestimmte Klärung vorliegt. Sie ist nicht zu regelmäßigen…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen