Eine Unterlassungserklärung, die hinsichtlich des Verbots lediglich einzelne, konkrete Arzneimittel-Produkte beinhaltet, schließt nicht hinreichend die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr aus <link http: www.online-und-recht.de urteile eingeschraenkte-unterlassungserklaerung-schliesst-wiederholungsgefahr-nicht-aus-kammergericht-berlin-20160902 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 02.09.2016 - Az.: 5 U 16/16).
Die Beklagte hatte auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, eine bestimmte Werbung für Arzneimittel nicht mehr vorzunehmen. Die Erklärung war jedoch beschränkt auf einzelne, namentlich genannte Produkte ("Maaloxan" und "Nagel Batrafen").
Dies ließ das KG nicht ausreichen.
Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nicht nur für die beiden betreffenden Produkte zu, sondern für Arzneimittel generell. Eine solch eingeschränkte Unterlassungserklärung könne die Wiederholungsgefahr daher nicht ausschließen.