Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

ArbG Frankfurt a.M.: Einstweilige Verfügung im Tarifkonflikt bei der Air Berlin

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am gestrigen Abend auf Antrag der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG eine einstweilige Verfügung gegen die Vereinigung Cockpit e.V. erlassen. Darin werden der Vereinigung Cockpit e. V. in Zusammenhang mit der laufenden Tarifauseinandersetzung über insbesondere die Verbesserung von Dienst-, Ruhe- und Bereitschaftszeiten der Piloten bei der Air Berlin Arbeitskampfmassnahmen unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt.

Das Gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Vereinigung Cockpit e. V. verfolge ausweislich ihres Streikbeschlusses vom 18. November 2010 ein rechtswidriges Streikziel. Dabei geht es um die Forderung nach Abschluss eines Tarifvertrages „Verstärkte Flugbesatzung“, wonach die Cockpitbesatzung auf Langstreckenflügen ab einer Distanz von 4200 nautischen Meilen zur Reduzierung von physischen und psychischen Belastungen personell verstärkt werden soll.

Derzeit wird bei der Air Berlin allerdings kein Pilot auf derartigen Langstreckendistanzen eingesetzt. Es fehlt der tarifliche Regelungsbedarf. Die Verfolgung dieses damit rechtswidrigen Zieles, bei dem es sich für das erkennende Gericht um eine von zwei Hauptforderungen der Vereinigung Cockpit e. V. handelt, führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.

Urteil vom 23.11.2010, Az.: 9 Ga 223/10

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Frankfurt a.M. v. 24.11.2010

Rechts-News durch­suchen

22. Mai 2026
Eine blinde Patientin erhält keine Entschädigung, weil das AGG keine zusätzlichen Betreuungsleistungen von privaten Rehakliniken verlangt.
ganzen Text lesen
22. Mai 2026
Der Kreis muss die deutsche Pfandpflicht für dänische Kunden in Grenzshops durchsetzen.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Kreuzfahrtanbieter darf einen Agenturvertrag wegen Provisionsweitergabe nicht kündigen, da das Verbot gegen Kartellrecht verstößt.
ganzen Text lesen
15. Mai 2026
Inkassodienstleister dürfen Kartellschäden bündeln, müssen bei Überlastung aber die Verfahren trennen, sonst ist die Klage unzulässig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen