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Kategorie: Onlinerecht

LG Essen: Fehlende Warnhinweise bei Online-Bewerbung von Biozidprodukten ist Wettbewerbsverstoß

Wird ein Biozidprodukten online beworben (hier: Desinfizierungsmittel für Hände) muss zwingend ein entsprechender Warnhinweis mit aufgenommen werden. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Zudem ist es irreführend, wenn der Eindruck erweckt wird, es handle sich um für Menschen vollkommen unproblematisches Produkt (LG Essen, Urt. v. 19.05.2022 - Az.: 43 O 51/21).

Die Beklagte bewarb auf ihrer Homepage ein Desinfizierungsmittel für Hände. Der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis ("Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.") erfolgte nicht.

Weiterhin hieß es im Beschreibungstext auf der Webseite:

- "natürlicher, hautpflegender hand sanitizer"

- "99,6 % natürliche Inhalte: natürliche feuchtigkeitsspender wie aloe vera und pflanzliches glycerin wirken dem austrocknen der haut entgegen, ätherische öle sorgen für zusätzliche hautpflege.“

- "pflegend"

Beides stufte das LG Essen als wettbewerbswidrig ein.

Der fehlende Warnhinweis sei ein Wettbewerbsverstoß. Es sei in Art. 72 Abs.1 Biozid-VO festgelegt, dass der entsprechende Warnhinweis ("Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.")  mit aufgenommen werden müsse.

Da dies unterblieben sei, handle es sich um eine Überschreitung des § 3a UWG.

Darüber hinaus schreibe Art. 72 Abs.3 Biozid-VO vor, dass jede Bewerbung zu unterlassen sei, die den Eindruck erwecke, das Produkt weise nur geringe Risiken für Menschen auf. So schreibe der Gesetzestext explizit vor:   

"Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten."

Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, denn durch die umfangreichen Beschreibungstexte werde die Gefahr für Menschen relativiert. Genau dies untersage jedoch die Norm:

"Die in der Werbung der Beklagten enthaltenen Angaben (...) tellen „ähnliche Hinweise“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO dar, Sie relativieren die Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Umwelt."

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