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Kategorie: Onlinerecht

LG Cottbus: Fehlender Aufdruck einer CE-Kennzeichnung ist Wettbewerbsverstoß

Verfügt die zu verkaufende Ware über keine CE-Kennzeichnung (hier: elektrisch verstellbarer Sitz), so handelt es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß (LG Cottbus, Urt. v. 15.06.2022 - Az.: 11 O 5/20).

Die Beklagte verkaufte einen elektronisch verstellbaren Sitz. Auf dem Produkt selbst befand sich keine CE-Kennzeichnung und es lag auch keine Konformitätserklärung bei  Nur auf dem mitgelieferten Netzteil befand sich eine CE-Angabe.

Dies stufte das LG Cottbus als Wettbewerbsverletzung ein:

"Nach § 3 Abs. 1 ProdSG (...) darf ein Produkt (...) auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn es die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Die (...) erlassene (...) Verordnung (...) bestimmt in § 3 Abs. 2 Nr. 6, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen der Maschine die CE-Kennzeichnung (...) anbringen muss. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist (...).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit der notwendigen Überzeugung fest, dass sich zwar auf dem mitgelieferten Netzteil eine CE-Kennzeichnung befand, nicht jedoch auf dem Sessel selbst."

Und weiter:

"Die CE-Kennzeichnung auf dem Netzteil ist nicht als gesetzeskonform anzusehen. Die CE- Kennzeichnung ist auf dem Typenschild des beigefügten Netzteils mit der Bezeichnung „AC/DC Switching Power Supply“ angebracht. Damit gehört diese CE-Kennzeichnung schon augenscheinlich nicht zum Sessel selbst, sondern zum beigefügten Netzteil. (...)

Mit der Verletzung dieser Vorschriften geht auch eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern einher. Produktkennzeichnungspflichten dienen in aller Regel dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (...).

Mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung wird gewährt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft genügt. Diese dienen damit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz.

Das Erfordernis der Herstellerangabe sichert eine dauerhafte Zuordnung des Produktes und damit einen Rückgriff auf den Hersteller. Die Verletzung dieser Vorschriften ist damit regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (...). Unerheblich ist, dass die notwendigen Kennzeichnungen regelmäßig erst nach der geschäftlichen Entscheidung zur Kenntnis gelangen. Die Erwerbsentscheidung eines Verbrauchers wird in der Erwartung der gesetzeskonformen Sicherheit des Produktes getroffen. Diese Erwartung wird im vorliegenden Fall nicht erfüllt."

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