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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Fehlender Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform bei Amazon-Marketplace-Verkäufer angeblich keine Wettbewerbsverletzung

Nach Meinung des OLG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile amazon-haendler-muss-nicht-auf-os-schlichtungsplattform-hinweisen-oberlandesgericht-dresden-20170117 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.01.2017 - Az.: 14 U 1462/16) sind Amazon-Händler nicht verpflichtet, ihre Käufer auf die europäische OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen. Vielmehr trifft eine solche Pflicht lediglich Amazon selbst.

Damit bestätigt es die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile amazon-haendler-muss-nicht-auf-os-schlichtungsplattform-hinweisen-landgericht-dresden-20160916 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.09.2016 - Az.: 42 HK O 70/16 EV), über die <link http: www.dr-bahr.com news fehlender-hinweis-auf-os-schlichtungsplattform-bei-amazon-haendler-angeblich-keine-wettbewerbsverlet.html _blank external-link-new-window>wir bereits berichtet hatten.

Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema <link news ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier und <link news update-ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier ausführlich berichtet.

Das OLG Dresden ist der Meinung, dass sich aus dem Wortlaut der Norm ergebe, dass bei Online-Plattformen die Verpflichtung nur den Plattform-Betreiber selbst treffe, aber nicht den einzelnen Händler:

"Diesen Marktplatz-Betreiber trifft vielmehr eine eigenständige Pflicht, einen Link zur OS-Plattform einzustellen. (...) Da solche Online-Plattformen es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, sollen sie „gleichermaßen“ zur Bereitstellung des Links verpflichtet sein. Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich; vielmehr ist auf der Website des Online-Markplatzes nicht auch zusätzlich durch jeden dort anbietenden Händler ein entsprechender Link einzustellen. Der Verordnungsgeber hat den Bedarf eines solchen Links auf dem Online-Marktplatz gesehen und ist ihm dort nachgekommen.

Dieser  Bedarf hätte nicht bestanden, wenn auch (jeder) der Onlineshop-Betreiber auf dieser für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen hätte."

Und weiter:

"Dem Zweck, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen, läuft dies nicht zuwider. Ein Kaufinteressent, der die Angebotseite des Online-Marktplatzes aufsucht, erhält bereits durch den dafür vorgeschriebenen Link hiervon Kenntnis. Die Hinzufügung eines - oder bei einer Vielzahl von Verkäufern sogar mehrerer - Links auf dieser Seite ist zur Erreichung dieses Zwecks deshalb nicht erforderlich.

Es wäre im Gegenteil auch kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Markplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer – gleichlautender – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde."

Die Mehrzahl der bislang angerufenen anderen Gerichte (u.a. <link news fehlender-hinweis-auf-os-schlichtungsplattform-bei-ebay-haendlern-ist-wettbewerbsverstoss.html _blank external-link-new-window>OLG, Urt. v. 25.01.2017 - Az.: 9 W 426/16 und <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG München, Urt. v. 22.09.2016 - Az.: 1 HK O 1019/16) vertritt exakt die gegenteilige Ansicht und bejaht auch die Pflicht für eBay- und Amazon-Händler.

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