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Kategorie: Onlinerecht

AG Magdeburg: Filesharing einer einzigen Software rechtfertigt 30.000 EUR Streitwert

Nach Ansicht des AG Magdeburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 140 C 2323/09) begründet bereits der Upload eines einziges Software-Werkes in einer P2P-Tauschbörse einen Streitwert von 30.000,- EUR.

Der Rechteinhaber der Software "Der Brockhaus multimedial 2006" forderte die außergerichtliche angefallenen Abmahnkosten ein und verlangte zudem Schadensersatz iHv. 3.000,- EUR. Der Beklagte hatte das Werk in eine P2P-Tauschbörse unerlaubt eingestellt.

Der Amtsrichter gab der Klage statt und sprach der Klägerin die begehrten Ansprüche zu.

Hinsichtlich des Streitwertes für die Abmahnung bestünden hinsichtlich der in Ansatz gebrachten 30.000,- EUR "überhaupt keine Bedenken", so der Richter. Auch bei einem einzigen Film sei diese Höhe durchaus üblich.

Auch der Schadensersatzanspruch iHv. 3.000,- EUR sei begründet. Es sei zu berücksichtigen, dass durch den Upload die Software einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt worden sei. Daher sei dieser Wert angemessen.


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