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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Berlin II: Fitnessstudio darf Handtuchpreis nicht einseitig per E-Mail erhöhen

Ein Fitnessstudio darf die Handtuchpauschale nicht per E-Mail ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds erhöhen.

Die Erhöhung einer Handtuchpauschale durch ein Fitnessstudio per E-Mail ist ohne Zustimmung der betroffenen Mitglieder unzulässig (LG Berlin II, Urt. v. 19.03.2026 – Az. 52 O 86/25).

In dem Verfahren war die Beklagte eine Fitnessstudio-Betreiberin. In den Verträgen war ein Handtuchservice enthalten, der ursprünglich 10 EUR bzw. später 20 EUR im Jahr kostete. Im Oktober 2024 informierte das Studio seine Mitglieder per E-Mail darüber, dass die Pauschale ab dem 1. Dezember 2024 auf 49,90 EUR steigen sollte. Wer zustimme, müsse nichts tun. Wer nicht zustimme, müsse den Handtuchservice aktiv abbestellen. 

In den AGB gab es dazu die folgenden Klauseln:

"5. PREISANPASSUNG
X (…) ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag und sonstige Dienstleistungen zu erhöhen und zu senken, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserer Dienstleistung verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Das Mitglied ist berechtigt, einen Anspruch auf Anpassung des Mitgliedsbeitrages geltend zu machen.

Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind:
1. Miete (33%)
2. Energie (11%)
3. Material/Fremdleistungen (12%)
4. Personal (24%)
5. Dienstleister/Freelancer (10%)
6. Sonstiges (10%)
(In Klammern finden Sie die jeweilige Gewichtung.)

Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe. Sie können Ihre Mitgliedschaft jederzeit während der zulässigen Kündigungsfrist beenden, um zukünftige Belastungen zu vermeiden."

Das LG Berlin II bewertete den Inhalt der E-Mail als rechtswidrig und stufte auch die AGB-Klausel als unzulässig ein.

1. Irreführende E-Mail:

Die E-Mail des Fitness-Studios sei irreführend gewesen. Es habe den Eindruck erweckt, der höhere Preis gelte automatisch, wenn Mitglieder nicht widersprechen. 

Tatsächlich könne eine Preiserhöhung jedoch nicht allein durch Schweigen wirksam werden. Vielmehr bedürfte es eines aktiven Zustimmung:

"Die Beklagte suggeriert, die Kosten des Handtuchservice würden sich auf 49,90 € erhöhen, wenn die Mitglieder sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmeldeten, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. 

Denn ohne aktive Annahmeerklärung konnte die Preiserhöhung nicht wirksam werden. Schweigen ist grundsätzlich keine Annahmeerklärung (…). 

Die Verbraucher erklären die Annahme auch nicht konkludent durch Nutzung der Handtuchpauschale und Zahlung des erhöhten Entgelts. Es fehlt insoweit am Erklärungswillen, weil die Verbraucher sich nach dem Inhalt der E-Mail nicht bewusst waren, dass sie überhaupt eine Annahmeerklärung abgeben müssen."

2. Unwirksame AGB:

Die Preisanpassungsklausel in den AGB sei unwirksam. Sie erlaube zwar Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten, verpflichte aber nicht zu Preissenkungen bei gesunkenen Kosten. Dadurch würden Risiken einseitig auf die Kunden verlagert. 

Zudem sei die Regelung unklar formuliert. Verbraucher hätten keinerlei Möglichkeit zu erkennen, welche konkreten Kostenfaktoren tatsächlich in die Gesamtkosten einfließen und in welchem Umfang diese den Preis beeinflussen würden:

"Verbraucher können nicht nachvollziehen, welche Kostenelemente die Gesamtkosten beeinflussen. Denn sie nennt „Beispiele“ für Kostenelemente unter Nennung einer Prozentzahl, die addiert 100 % ergeben. Verbraucher können auch nicht nachvollziehen, welche Kostenelemente es neben diesen Beispielen gibt und inwieweit diese den bereits mit 100 % ausgewiesenen Gesamtkosten beeinflussen können. Weiter ist unklar, welche Kostenelemente sich unter den Posten „Dienstleister/Freelancer“ und „Sonstiges“ verbergen sollen."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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