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Kategorie: Onlinerecht

OLG Schleswig: Für Vertragsstrafe-Klagen aus UWG-Verstößen gilt UWG-Zuständigkeit

Für Vertragsstrafe-Klagen aus UWG-Verstößen gilt auch die UWG-Zuständigkeit (OLG Schleswig, Urt. v. 09.04.2015 - Az.: 6 U 57/13).

Der Schuldner hatte wegen Wettbewerbsverstößen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nun machte die Klägerin Ansprüche aus Verstößen gegen die Erklärung iHv. 2.500,- EUR geltend und klagte vor dem Landgericht. Der Schuldner sah die Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben, da diese erst bei einer Summe von mehr als 5.000,- EUR gegeben sei.

Das OLG Schleswig ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat das Landgericht als zuständig angesehen.

Für Klagen auf Vertragsstrafen aus UWG-Verstößen gelte auch die besondere UWG-Zuständigkeit, so die Richter. Hierfür spreche der innere sachliche Zusammenhang. Das Gesetz bezwecke für die Spezialmaterie des Wettbewerbsrechts eine besondere Zuständigkeit, um dem Richter am Amtsgericht für vereinzelte UWG-Sachen einen unverhältnismäßigen Einarbeitungsaufwand zu ersparen und sich den bei den Kammern für Handelssachen gegebenen Sachverstand und das Erfahrungswissen für diesen Bereich zu Nutze zu machen.

Daher würden auch für Vertragsstrafen die UWG-Zuständigkeits-Normen gelten.

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