Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer hat heute die Klage einer Verwertungsgesellschaft gegen zwei Gesellschaften eines führenden Anbieters von Systemen generativer künstlicher Intelligenz (KI) verhandelt (Aktenzeichen 42 O 14139/24).
Die Klägerin wirft den Beklagten im Rahmen ihrer Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage Urheberrechtsverletzungen vor. Diese werden nach Auffassung der Klägerin durch die Antworten (Ausgaben) des KI-Chatbots der Beklagten, die auf Anfragen der Nutzer (Prompts) folgen, sowie durch Vervielfältigungen in dem dem KI-Chatbot zu Grunde liegenden Sprachmodell (Large Language Model), begangen.
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und macht in dem vorliegenden Verfahren Ansprüche von Liedtexterinnen und Liedtextern neun bekannter deutscher Liedtexte geltend.
Unstreitig wurde das seitens der Beklagten entwickelte Large Language Model mit den streitgegenständlichen neun Liedtexten trainiert. Auf einfache Prompts gab der KI-Chatbot 2024 die Liedtexte in weiten Teilen als Ausgaben originalgetreu wieder.
Die Klägerin behauptet, die Ausgabe der Liedtexte würde belegen, dass die streitgegenständlichen Liedtexte im Sprachmodell der Beklagten memorisiert seien. Dies stelle eine unzulässige Vervielfältigung der Liedtexte im Modell im Sinne des Urheberrechts durch die Beklagten dar. Durch die Ausgabe der Texte im Chatbot komme es dann noch zu weiteren Rechtsverletzungen.
Die Beklagten widersprechen dem.
Das Modell speichere oder kopiere keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektiere in seinen Parametern, was es basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt habe. Das Sprachmodell generiere die Ausgaben ausschließlich im Wege einer „sequenziell-analytisch, iterativ-probabilistischen Synthese“.
Bei dem Modell handele es sich nicht um eine Datenbank, in der Trainingsdaten hinterlegt seien, die infolge einer Eingabe eines Nutzers gesucht, aufgefunden und anschließend ausgegeben würden. Sie vertreten zudem die Rechtsansicht, dass im Hinblick auf die Ausgaben des KI-Chatbots nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer Hersteller der Ausgabe und somit verantwortlich für diese sei. Eventuelle Rechtseingriffe seien zudem ohnehin durch die Schranken des Urheberrechts, insbesondere die Schranke des sogenannten Text- und Data-Mining gerechtfertigt.
Im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung hat die Kammer mit den Parteien die Sach- und Rechtslage intensiv diskutiert. Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmte die Kammer auf 11.11.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 270 im Justizpalast.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 29.09.2025