Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

LSG Celle: Gesetzliche Beschränkung der Zulassung aus Altersgründen nicht verfassungswidrig

Das LSG Celle hat in einem Berufungsurteil <link http: www.online-und-recht.de urteile beschraenkung-der-vertragsaerztlichen-zulassung-aus-altersgruenden-verfassungsgemaess-l-3-ka-29-09-landessozialgericht-celle-20100127.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.01.2010 - Az.:L 3 K 29/09) festgestellt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Entzug einer vertragsärztlichen Zulassung mit Ablauf des 68. Lebensjahres nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Geklagt hatte ein Gynäkologe. Dieser hatte im Jahr 2006 beim zuständigen Zulassungsausschuss eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihm eine vertragsärztliche Tätigkeit auch nach Ablauf des 68. Lebensjahres ermöglichen sollte. Diese Ausnahmegenehmigung wurde ihm jedoch nicht erteilt.

Nachdem auch ein Widerspruch des Klägers gegen die Nichterteilung erfolglos geblieben war, erhob er Klage.

Nach der Auffassung des Klägers verstößt die gesetzliche Altersgrenze gegen das Grundgesetz. Darüber hinaus bestehe in dem Einzugsgebiet seiner Praxis eine schlechte gynäkologische Versorgungslage. Des Weiteren trug der Kläger vor, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung der Zulassung nur für den Fall, dass eine ärztliche Unterversorgung im Zulassungsbezirk vorliegt, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Das zuständige Sozialgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach seien die gesetzlichen Regelungen, die ein Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit mit 68 Jahren vorsehen, rechtmäßig.

Dem schloss sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im anschließenden Berufungsverfahren an.

Durch die Altersgrenze werde die Gesundheit der Bevölkerung geschützt, da ältere Ärzte häufig nicht mehr vollkommen leistungsfähig seien. Außerdem werde durch sie gewährleistet, dass auch jüngere Ärzte die Möglichkeit zu einer vertragsärztlichen Tätigkeit erhalten. Jüngere Ärzte würden darüber hinaus wichtige moderne medizinische Erkenntnisse in die vertragsärztliche Versorgung einbringen.

Da der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht festgestellt hat, dass eine ärztliche Unterversorgung in dem Zulassungsbezirk des Klägers gegeben ist, entspreche die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung den gesetzlichen Vorgaben.

Abschließend stellte das Landessozialgericht noch fest, dass die mittlerweile erfolgte Abschaffung der Altersgrenze die Entscheidung nicht beeinflussen könne, da auf die damals geltende Rechtslage abzustellen sei.

Rechts-News durch­suchen

22. Oktober 2026
Wer keinen Oktoberfest-Standplatz bekommt, kann dagegen nicht vor der Vergabekammer klagen.
ganzen Text lesen
22. Oktober 2026
Wer alkoholische Getränke über Automaten vertreibt, verstößt gegen das gaststättenrechtliche Verkaufsverbot.
ganzen Text lesen
20. Oktober 2026
Solange eine Überweisung formal korrekt und gedeckt ist, kann von der Bank keine Warnung vor möglichem Betrug verlangt werden, auch wenn Geld auf ein…
ganzen Text lesen
16. Oktober 2026
Wer den Zug zum Flughafen zu knapp wählt, trägt das Risiko von Verspätungen selbst.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen