Das LSG Celle hat in einem Berufungsurteil <link http: www.online-und-recht.de urteile beschraenkung-der-vertragsaerztlichen-zulassung-aus-altersgruenden-verfassungsgemaess-l-3-ka-29-09-landessozialgericht-celle-20100127.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.01.2010 - Az.:L 3 K 29/09) festgestellt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Entzug einer vertragsärztlichen Zulassung mit Ablauf des 68. Lebensjahres nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Geklagt hatte ein Gynäkologe. Dieser hatte im Jahr 2006 beim zuständigen Zulassungsausschuss eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihm eine vertragsärztliche Tätigkeit auch nach Ablauf des 68. Lebensjahres ermöglichen sollte. Diese Ausnahmegenehmigung wurde ihm jedoch nicht erteilt.
Nachdem auch ein Widerspruch des Klägers gegen die Nichterteilung erfolglos geblieben war, erhob er Klage.
Nach der Auffassung des Klägers verstößt die gesetzliche Altersgrenze gegen das Grundgesetz. Darüber hinaus bestehe in dem Einzugsgebiet seiner Praxis eine schlechte gynäkologische Versorgungslage. Des Weiteren trug der Kläger vor, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung der Zulassung nur für den Fall, dass eine ärztliche Unterversorgung im Zulassungsbezirk vorliegt, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Das zuständige Sozialgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach seien die gesetzlichen Regelungen, die ein Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit mit 68 Jahren vorsehen, rechtmäßig.
Dem schloss sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im anschließenden Berufungsverfahren an.
Durch die Altersgrenze werde die Gesundheit der Bevölkerung geschützt, da ältere Ärzte häufig nicht mehr vollkommen leistungsfähig seien. Außerdem werde durch sie gewährleistet, dass auch jüngere Ärzte die Möglichkeit zu einer vertragsärztlichen Tätigkeit erhalten. Jüngere Ärzte würden darüber hinaus wichtige moderne medizinische Erkenntnisse in die vertragsärztliche Versorgung einbringen.
Da der zuständige Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht festgestellt hat, dass eine ärztliche Unterversorgung in dem Zulassungsbezirk des Klägers gegeben ist, entspreche die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung den gesetzlichen Vorgaben.
Abschließend stellte das Landessozialgericht noch fest, dass die mittlerweile erfolgte Abschaffung der Altersgrenze die Entscheidung nicht beeinflussen könne, da auf die damals geltende Rechtslage abzustellen sei.