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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Größe der Veranstaltungsfläche eines Stadtfestes für GEMA-Tarif ausschlaggebend

Der GEMA-Tarif für Stadtfeste richtet sich nach der Gesamtfläche des Veranstaltungsortes. Nicht ausschlaggebend ist, wie viele Personen das Fest besucht haben oder wie viel Quadratmeter tatsächlich von der eigentlichen Beschallung erreicht werden <link http: www.online-und-recht.de urteile gema-tarif-fuer-stadtfest-richtet-sich-nach-gesamtflaeche-der-veranstaltung-28-s-12-08-landgericht-koeln-20101227.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 27.12.2010 - Az.: 28 S 12/08).

Die klägerische GEMA forderte knapp 2.000,- EUR vom Beklagten, der in der Vergangenheit ein Stadtfest organisiert hatte, auf dem auch Musik gespielt worden worden. Der Beklagte wandte ein, dass nicht die Gesamtfläche ausschlaggebend sei, sondern der tatsächliche Raum, der beschallt habe werden können. Zudem sei die Besucherzahl des Festes recht niedrig ausgefallen, was sich in der Summe widerspiegeln müsse.

Die Kölner Richter gaben der GEMA Recht.

Nach dem einschlägigen GEMA-Tarif sei nicht die tatsächlich zu beschallende Fläche zugrunde zu legen sei, sondern vielmehr die Gesamtfläche. Die Klägerin habe hier sogar per Laser-Messegeräte die genaue Quadratmeterzahl angegeben. Diesem Vortrag habe der Beklagte nichts entgegengesetzt.

Auch sei es für die Berechnung völlig unerheblich, wie viele Gäste das Fest tatsächlich besucht hätten. Maßgeblich sei nur die Gesamtfläche und die Dauer der Veranstaltung.

Erst vor kurzem hat OLG Hamm  <link http: www.online-und-recht.de urteile musikwiedergabe-auf-festival-bedarf-der-gema-einwilligung-i-4-u-59-10-oberlandesgericht-hamm-20100928.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.09.2010 - Az.: I-4 U 59/10) identisch entschieden und erklärt, dass für die Berechnung des GEMA-Tarifs die Größe der Veranstaltungsfläche und nicht die Anzahl der tatsächlichen Besucher maßgeblich ist.

 

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