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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Grundlagen-Urteil zu Preisangaben im Internet: Die Grundpreise

Ein neues Grundlagen-Urteil zu Preisangaben im Internet vom BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile grundpreis-muss-in-online-werbung-nahe-dem-endpreis-stehen-i-zr-163-06-bundesgerichtshof--20090226.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 163/06): Wird ein Produkt im Internet beworben, muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden, ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können.

Die Beklagte vertrieb Tierpflegeprodukte im Internet. Sie bewarb ein Produkt zum Preis von 3,99 EUR. Daneben war der Ursprungspreis von 4,99 EU, in verkleinerter Form und durchgestrichen, angegeben. Die Information über den Grundpreis erhielt der Kunde erst auf einer weiteren Seite durch Anklicken des Produktes. 

Die BGH-Richter sahen diese Ausgestaltung als rechtswidrig an. 

Entsprechend den Regelungen der Preisangabenverordnung müssten Preise klar und deutlich erkennbar sein, damit der Verbraucher sich ein Bild von den Gesamtkosten machen könne.

Demzufolge sei es nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über einen Link erreicht werden könne. Der Grundpreis müsse vielmehr in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeführt werden, so dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten.

 

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