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Kategorie: Onlinerecht

AG Düsseldorf: Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers für gewerbsmäßigen Betrug

Ein Scheingeschäftsführer haftet nicht für die gewerbsmäßig begangenen Betrugsstraftaten des tatsächlichen Handelnden in einem Internetshop, wenn er keine Kenntnis von diesen Straftaten hatte <link http: www.online-und-recht.de urteile scheingeschaeftsfuehrer-haftet-nicht-fuer-betrugsstraftaten-in-internetshop-108-ls-70-js-12794-07-61-09-amtsgericht-duesseldorf-20120106.html _blank external-link-new-window>(AG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2012 - Az.: 108 Ls 70 Js 12794/07-61/09).

Ein Anwalt stellte sein Namen für die Scheingeschäftsführung eines Internet-Shops zur Verfügung. Der faktische Geschäftsführer, der im Hintergrund die realen Handlungen vornahm, konnte nicht mehr öffentlich auftreten, da er bereits mehrfach wegen Betruges und vergleichbarer Delikte verurteilt worden war.

Gegen ein einmaliges Entgelt ließ der angeklagte Anwalt zu, dass sein Name offiziell als vermeintlicher Geschäftsführer angegeben wurde. Als der faktische Geschäftsführer erneut mehrere Straftaten begang, wurde auch der Advokat wegen gewerbsmäßigen Betruges angeklagt.

Das Gericht sprach jedoch den Angeklagten frei. 

Zwar sei das Zur-Verfügung-Stellen des Namens unzweifelhaft eine aktive Hilfestellung, jedoch sei damit nicht automatisch bewiesen, dass der Angeklagte um die Betrugsabsichten des Dritten wusste.

Seine Eigenschaft als Strohgeschäftsführer sei noch kein eindeutiger Beweis dafür. Eine Strohgeschäftsführung könne sich in der Praxis aus zahlreichen Gründen ergeben. Auch sein beruflicher Hintergrund als Rechtsanwalt führe nicht zu der Annahme, der Angeklagte habe die Absichten des Anderen gekannt. 

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