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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Heimliches Anbringen von GPS-Sender durch Detektive an fremden Auto strafbar?

Am 4. Juli wird der BGH eine Revisionshauptverhandlung nach Verurteilung zweier Detektive, die heimlich an Fahrzeugen von Privatpersonen GPS-Empfänger angebracht hatten, durchführen.

Die Angeklagten, der Inhaber einer Detektei und einer seiner Mitarbeiter führten verdeckt Überwachungsaufträge aus, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/ oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Bei den Auftraggebern der Angeklagten handelte es sich stets um Privatpersonen. Ihre Motive waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Einem Auftraggeber, gegen den eine Kassenärztliche Vereinigung Maßnahmen ergriffen hatte, wollte dort tätige Personen sowie in diesem Zusammenhang gegen ihn ermittelnde Staatsanwälte durch Erkenntnisse aus deren Berufs- und Privatleben kompromittieren.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhält. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 iVm. 43 Abs. 2 Nr. 1  BDSG) verurteilt. Namentlich seien die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt gewesen, die GPS-Empfänger einzusetzen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bisher mit einer Strafbarkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz in derartigen Konstellationen noch nicht zu befassen.

Auf Revision der Angeklagten wurde Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

1 StR 32/13

LG Mannheim – Urteil vom 18. Oktober 2012 – 4 KLs 408 Js 27973/08

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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