Eine Krankenkasse darf ihre Versicherungsnehmer darüber informieren, dass sie die preisliche Gestaltung eines ärztlichen Honorars als Wucher einstuft, so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile krankenkasse-darf-auf-wucher-bei-honorargestaltung-hinweisen-8-u-107-09-oberlandesgericht-frankfurt_a_m-20090820.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.08.2009 - Az.: 8 U 107/09).
Der Kläger war ein Zahnarzt, der mit seinen Patienten häufiger Vergütungsvereinbarungen schloss. Der Gebührensatz überstieg um das bis zu Neunfache den üblichen Rahmen.
Die Krankenkasse äußerte sich gegenüber ihren Mitgliedern, die Erstattung beantragt hatten, dahingehend, dass der Gebührensatz weit übertrieben sei. Der Umstand des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung weise auf die Grenzen des Wuchers hin.
Der Kläger sah in dieser Erklärung eine geschäftsschädigende Äußerung und begehrte Unterlassung.
Die Frankfurter Richter lehnten dies ab.
Die Aussage genieße den Schutz der Meinungsfreiheit. Maßgeblich seien nicht einzelne Worte oder Sätze, sondern vielmehr die Gesamtaussage.
Die Beklagte äußere hier eine Rechtsansicht. Insbesondere habe sie berechtigte Interessen wahrgenommen, nämlich ihre eigenen und die ihrer Versicherungsnehmer.