Eine Mode-Influencerin kann die von ihr gekaufte Kleidung nicht als Betriebsausgabe steuerlich berücksichtigen (FG Hannover, Urt. v. 13.11.2023 - Az.: 3 K 11195/21).
Die Klägerin war seit 2007 Influencerin und Bloggerin und wollte bei ihrer Einkommensteuer-Erklärung entsprechende Ausgaben für erworbene Kleidung abziehen.
Dies lehnte das FG Hannover - wie schon das Finanzamt - ab. Denn die gekauften Gegenstände könnten auch privat genutzt werden:
"Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs entzogen.
Ein - ggf. auch nur teilweiser - Abzug als Erwerbsaufwendungen scheidet daher aus (…). Dies gilt auch bei einer gewissen Erwerbsnähe (…).
Zwar ließen sich theoretisch auch Aufwendungen etwa für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder für eine Armbanduhr bei feststehender Arbeitszeit aufteilen. Derartige Aufwendungen sind aber grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und § 9 EStG entzogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Insoweit scheidet eine Aufteilung der Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben einerseits und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung andererseits aus (…).
Dem entspricht im Ergebnis die bisherige Rechtsprechung, die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als nicht abziehbar beurteilt hat, da es sich um Kosten der Lebensführung handelt; diese sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen (…)."
Es handle sich auch nicht um den Ausnahme-Fall, dass es sich Berufskleidung handle, so die Richter weiter:
"Unabhängig davon, ob dem Beruf des Influencers überhaupt eine Art typischer Berufskleidung zugeordnet werden kann, zeigt sich bei Betrachtung der im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch die Kläger vorgelegten Liste der Kleidungsstücke und damit zusammenhängender Gegenstände (…), deren Erwerbsaufwand der Beklagte nicht zum Abzug zugelassen hat, dass hier über einen Zeitraum von knapp vier Jahren zwar ganz überwiegend Produkte von namhafteren Modemarken (z.B. Chanel, Louis Vuitton, Gucci) angeschafft wurden, die hierfür aufgewendeten Beträge aber noch dem Segment gehobener Modeausstattung zuzurechnen sein dürften.
Lediglich für acht Handtaschen sind Zahlungen im niedrigen vierstelligen Bereich geflossen, im Übrigen bewegen sich sämtliche Aufwendungen im Rahmen von ca. 120 EUR bis 990 EUR, wobei ausweislich der Rechnungen (…) teilweise mehrere Artikel erworben wurden.
Dies entspricht nach der Erfahrung des Gerichts indes demjenigen Kostenumfang, den auch ein nicht geringer Teil der übrigen Steuerpflichtigen - unabhängig von deren beruflicher Tätigkeit - für Kleidung und Accessoires aufzuwenden bereit ist. Dass insoweit den erworbenen Kleidungsstücken und Gegenständen eine Besonderheit oder Einzigartigkeit dergestalt innewohnen würde, dass sie als typische Berufsbekleidung im Sinne der Rechtsprechung des BFH eingeordnet werden könnten, ist nicht ersichtlich.
Weder sind die betreffenden Modemarken auf den Vertrieb besonderer Berufskleidung spezialisiert, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die hier zu beurteilenden Gegenstände und Kleidungsstücke Unikate wären, die vom übrigen Sortiment herausgehoben eine außerordentliche, der bürgerlichen Kleidung nicht mehr zugängliche Position im Luxusbereich einnehmen könnten. Die Kläger haben ebenso wenig etwas dazu vorgetragen, was den Schluss zuließe, es handelte sich im vorliegenden Fall doch um typische Berufsbekleidung."