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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Instagram-Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Unterspritzen mit Hyaluronsäure rechtswidrig

Anbieter dürfen auf Instagram nicht mit Vorher-Nachher-Bildern für kosmetische Eingriffe wie Hyaluron-Spritzen werben, da dies gesetzlich verboten ist.

Für das Unterspritzen mit Hyaluronsäure darf ein Anbieter auf Instagram nicht mit Vorher-Nachher-Bildern werben (OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2024 – 4 UKl 2/24).

Eine Praxis für ästhetische Behandlungen warb auf Instagram Media mit Vorher-Nachher-Bildern für den Einsatz von kosmetischen Eingriffen mittels Unterspritzen mit Hyaluronsäure (wie z.B. Lippenformungen oder Nasenkorrekturen). Es gab jeweils Patienten-Fotos vor und nach dem medizinischen Eingriff.  

Das OLG Hamm stellte fest, dass derartige Vorher-Nachher-Bilder für reine Schönheit-OPs nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG ausdrücklich verboten seien:

"Ein Verstoß der Beklagten gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG nF liegt vor.

Nach dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise (…)  nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. 

Das Werbeverbot mit vergleichenden Darstellungen erfasst hierbei alle operativen plastischchirurgischen Eingriffe, sofern sich nicht aus der jeweiligen Werbung selbst ergibt, dass der Eingriff auf einer medizinischen Notwendigkeit beruht (…). 

Die Beklagte wirbt sowohl auf ihrer Internetseite als auch auf ihrem Instagram-Account für die (…) wiedergegebenen Eingriffe, die sämtlich durch Unterspritzen der Haut mit Hyaluron bzw. (…) mit Hyaluronidase durchgeführt werden, mit sog. Vorher-Nachher-Darstellungen."

Und weiter:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten nötigen weder die Bewertung der streitgegenständlichen Eingriffe durch die Hersteller der eingesetzten Medizinprodukte als „nicht-operativ“ (…) noch das im Vergleich zu einer „klassischen“ Operation unterschiedliche Risikoprofil - wie es sich aus den zur Akte gereichten Patientenaufklärungsbögen bezüglich Faltenkorrektur und Volumenaufbau von Lippen- und Konturdefekten ergibt (…) - zu einer anderen Auslegung. 

Im Vordergrund steht (…) allein die potentielle Gefährlichkeit eines medizinisch nicht notwendigen, Körperformen verändernden Eingriffs, und zwar unabhängig davon, welche Intensität der Eingriff selbst hat und mit welchem Instrument er durchgeführt wird. E

rhebliche Gesundheitsschäden drohen aber auch bei der Unterspritzung der Haut mit Hyaluron oder anderen sog. Fillern. 

Auf ihrer Homepage führt die Beklagte selbst zu den möglichen Risiken und Nebenwirkungen einer von ihr ebenfalls beworbenen Nasenkorrektur mit Hyaluronsäure aus, dass dazu Schmerzen, Schwellungen, blaue Flecken und Rötungen an der behandelten Stelle gehörten; in „enorm seltenen Fällen“ könne es auch zu Infektionen, allergischen Reaktionen oder Embolien kommen (vgl. Bl. 142 eA). Auch kann es – insbesondere bei Hyaluronunterspritzung im Augenbereich – zu Auswirkungen auf die Sehkraft kommen (…). All dies verdeutlicht, dass die von der Beklagten durchgeführten Behandlungen durch Unterspritzen der Haut mit Hyaluron keineswegs so risikoarm sind, wie sie offenbar suggerieren will."

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