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Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Internetforum-Betreiber haftet nicht für urheberrechtsverletzende Links

Das BVerfG (<link http: www.foren-und-recht.de urteile internet-forenbetreiber-nicht-fuer-rechtswidrige-links-verantwortlich-bundesverfassungsgericht--20090408.html _blank external-link-new-window>Beschl. v. 08.04.2009 - Az.: 2 BvR 945/08) hat entschieden, dass in einem Internet-Forum, in dem urheberrechtswidrige Links veröffentlicht werden, grundätzlich jeder der Teilnehmer als Straftäter in Frage kommt. Alleine aus dem Umstand heraus, dass jemand ein Forum betreibt, lässt sich nicht der Verdacht ableiten, dass er die Links gepostet hat.

Die Polizei nahm aufgrund einer Strafanzeige Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, der ein Internet-Forum betrieb, auf, da in den Threads angeblich urheberrechtlich geschützte Filme und Musik unerlaubt zum Herunterladen angeboten wurden. Der Anzeigenerstatter legte als Beweis Screenshots bei. Auf den Bildschirmausdrucken war zu erkennen, dass die Diskussionsbeiträge Hyperlinks auf den Hoster Rapidshare enthielten.

Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung der Wohnung, des Fahrzeugs und der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an, da er sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht habe. Gegen diese Durchsuchung wandte sich der Foren-Betreiber an das Bundesverfassungsgericht, nachdem er vor den vorherigen Instanzen scheiterte.

Die höchsten deutschen Richter gaben dem Beschwerdeführer Recht und erklärten die Hausdurchsuchung für rechtswidrig.

Nur wenn plausible Gründe und klare Anhaltspunkte bestünden, dürfe das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden. Diese Voraussetzung fehlten es hier, so die Robenträger.

Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem Screenshot zu erkennenden Links auf einen Internetadresse verwiesen, auf der tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material gespeichert sei. Die Bildschirmausdrucke reichten insoweit nicht aus, da es sich hierbei lediglich nur um ein Abbild der Links handle, deren Inhalt nicht überprüft worden sei.

Auch sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise für die Veröffentlichung der Links verantwortlich sei. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten gewesen seien, komme als mutmaßlicher Täter jeder potentielle User in Betracht. Jedenfalls lasse sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die Links in dem von ihm betreuten Internet-Forum bekannt gegeben, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass er der Betreiber dieses Portals sei.

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