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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Irreführende Angaben über Verjährungsbeginn sind Wettbewerbsverstoß

Irreführende Angaben über den Verjährungsbeginn eines Anspruchs sind ein Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile falsche-behauptungen-gegenueber-dem-vertragspartner-hier-ueber-die-verjaehrung-des-anspruchs-koennen-einen-irrefuehrenden-wettbewerbsverstoss-darstellen-oberlandesgericht-hamm-20160405 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2016 - Az.: 4 I 138/15).

Die Beklagte informierte ihre Vertragspartner, die einen Ersatzanspruch gegen sie geltend machten, wie folgt:

"(…) namens und im Auftrag Ihrer Vertragspartnerin, X International S.L., (…) Q, nehmen wir Bezug auf Ihre letzte E-Mail vom 02.07.2013.

Auf dem für Sie geführten Reisewertekonto stehen Ihnen gegenwärtig 2471 Reisewerte zur Verfügung.

Hinsichtlich sämtlicher erworbener Reisewerte haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§ 195, 199 BGB (Verjährung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebüro X Touristik GmbH, (…) Dortmund, gebuchten und angetretenen Reiseleistung.

Als Anspruch verjähren Ihre Reisewerte nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine etwaige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjährung Ihrer Reisewerte nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte Reiseleistung finden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren. Dies betrifft im konkreten Fall 146 Reisewerte.
(…)
Mit freundlichen Grüßen"

Objektiv stimmte diese Information jedoch nicht, da die Rechtslage eine andere war und noch keine Verjährung eingetreten war.

Das OLG Hamm wertete diese Äußerung als wettbewerbswidrige Irreführung. Die UWG-Vorschrift erfasse auch irreführende Angaben im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen des Vertragspartners. Die Angaben in dem vorliegenden Schreiben seien irreführend, weil sie nicht der materiellen Rechtslage entsprechen würden.

Die Täuschung sei auch relevant, denn sie sei geeignet, den Kunden, der die drohende Verjährung von Reisewerten vor Augen habe, zu einer weiteren Reisebuchung zu bewegen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Rechtsprechung nimmt inzwischen überwiegend bei einer (bewusst) falschen Darstellung der Rechtslage einen Wettbewerbsverstoß an.

Gibt ein Unternehmer gegenüber einem Kunden bewusst und gezielt die höchstrichterliche Rechtsprechung unzutreffend wieder, so liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrung-von-kunden-durch-anspruchsablehnung-ist-rechtswidrig-6-u-126-11-oberlandesgericht-frankfurt-20111117.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.11.2011 - Az.: 6 U 126/11).

Die falsche Auskunft eines Unternehmens gegenüber einem Verbraucher ist ein Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(EuGH, Urt. v. 16.04.2015 - Az.: C 388/13).

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